20.10.2020 08:35

Kreissynode Jülich für Reform der MilSeSo

Die Synode des Kirchenkreises Jülich hat auf ihrer Tagung am 3. Oktober 2020 einen Appell an die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) für die Zukunft der Militärseelsorge beschlossen. Die Synodalen fordern die EKD auf, mit der Bundesregierung eine Änderung der entsprechenden Verträge zu verhandeln. Ziel ist es, Militärseelsorger*innen künftig als Pfarrer*innen in kirchlichen Pfarrstellen zu beschäftigen und nicht mehr als Bedienstete der Bundeswehr. Die Seelsorger*innen sollen unabhängig von militärischen Strukturen und Befehlsketten arbeiten, keine militärische Kleidung tragen und keine Pivilegien (z.B. Fahrzeuge) der Bundeswehr nutzen. Militärseelsorger*innen wären dann in der Lage, in Seelsorge, Verkündigung und persönlichen Äußerungen unabhängig von einem staatlichen Dienstgeber zu arbeiten.

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AUSZUG AUS DEM PROTOKOLLBUCH
der Ordentlichen Kreissynode Jülich vom 03. Oktober 2020 in Düren
Durch Konstituierung beim Einlass wird festgestellt, dass zur heutigen Sitzung der Außerordentlichen Kreissy-node auf ordnungsgemäße Einladung hin von 118 Synodalen 99 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Synode ist damit beschlussfähig. Die Legitimation der Synode wird festgestellt.
TOP 5 c) Militärseelsorge
Der KSV stellt folgenden Antrag an die Kreissynode:
Die evangelische Militärseelsorge soll den Auftrag zur Seelsorge der Kirche an Soldaten und Solda-tinnen sowie ihren Familien eigenständig und frei von staatlichen Einschränkungen als kirchliche Ar-beit ausüben. Die neuere Entwicklung der evangelischen Friedensethik zum Leitbild des gerechten Friedens verlangt nach einem selbständigen Handeln und Argumentieren auch im Falle der beson-deren Gruppe der Soldaten und Soldatinnen.
Die Kreissynode des Kirchenkreises Jülich beschließt, die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland aufzufordern, diese möge den Rat und die Synode der Evangelischen Kirche Deutschland bitten, in Verhandlungen mit der Bundesregierung eine Revision des „Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr“ entsprechend folgender theologischer Kriterien zu bewirken:
• Sie ermöglicht Arbeitsbedingungen, die die Freiheit der Verkündigung Jesu Christi und der ihr entsprechenden Ordnung (Barmen I, III und VI) gewährleisten.
• Sie ist dem christlichen Friedens- und Versöhnungsauftrag im Verständnis des ökumenisch geführten „konziliaren Prozesses“ für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung auch in Auseinandersetzung mit politischen und militärischen Konzepten verpflichtet.
• Sie integriert Soldaten und Soldatinnen sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in die landeskirchlichen Strukturen („personale Seelsorgebereiche“ der Ortsgemeinden oder Funktionspfarrämter der Landeskirchen, Presbyterien und Synoden).
Konkret sollte die Seelsorge an Soldaten und ihren Familien in einer landeskirchlich organisierten Struktur von Funktionspfarrämtern in Analogie beispielsweise zur Polizeiseelsorge oder auch die Krankenhaus- oder Gefängnisseelsorge organisiert werden, die nicht strukturell, aber doch in etwa mit der Militärseelsorge vergleichbar sind. Die Militärseelsorgenden und ihre Mitarbeiter und Mitar-beiterinnen sind in ihrem speziellen Dienst haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig. Sie sind u.a.
• ausschließlich Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihrer Landeskirche und ausschließlich dieser theologisch wie dienstrechtlich verantwortlich. Sie werden wie die anderen Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezahlt.
• eingebunden in die synodalen Strukturen der Landeskirchen sowie der EKD,
• tragen weder Uniform noch verfügen über ein Dienstfahrzeug der Bundeswehr.
Ein neuer Rahmenvertrag im Anschluss an Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung bildet die Regelungsgrundlage der Militärseelsorge. Gottesdienst, Seelsorge und Unterricht sind eine originäre Aufgabe der Kirche und stehen in ihrer alleinigen Verantwortung. Der Rahmenvertrag regelt lediglich deren Zulassung. Regelungsbedarf besteht im Wesentlichen für Be-treten der militärischen Bereiche, Räume, Zeiten, Bekanntmachungen, Finanzen, Informationen und gegenseitige Absprachen sowie Freistellungen.
Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr ist ein kirchliches Amt für den Dienst der Kirche an Soldaten und Soldatinnen. Es wird dem Rat der EKD nachgeordnet und in das Kirchenamt der EKD integriert.
Auf der Basis von Gestellungsverträgen bietet die Kirche ihre Mitwirkung am Lebenskundlichen Un-terricht (LKU) an. Die gültige militärische Zentrale Dienstvorschrift ZDv 10/4 zum LKU ist durch neue Regelungen zu ersetzen. Der LKU wird nicht mehr nach dem Curriculum des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) erteilt, sondern nach kirchlichen Grundsätzen, die mit dem BMVg zu vereinba-ren sind.
101 abgegebene Stimmen
82 Ja, 12 Enthaltungen und 7 Nein
Beschluss Nr. 6
Begründung
Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr sind Mitglieder und aktiv mitwirkende Gläubige der Evangelischen Kirche im Rheinland. Sie haben gemäß § 36 Soldatengesetz Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung (Art. 4 GG). Dem dient die Vorhaltung einer kirchlichen Struktur der Seelsorge.
Bisher wird die Seelsorge für Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr auf der Grundlage eines Staatskirchenvertrages geregelt. Danach „nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland im Zusam-menwirken mit den Gliedkirchen die Seelsorge in der Bundeswehr (Militärseelsorge)“ auf der Grundlage des zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutsch-land am 22. Februar 1957 geschlossenen Militärseelsorgevertrages „als Gemeinschaftsaufgabe“ wahr.
Zur Beseitigung von Defiziten der Militärseelsorge soll in Zukunft die Seelsorge für Soldaten und Sol-datinnen der Bundeswehr im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland dieser bzw. der EKD übertragen werden. Die Landeskirche soll nicht nur für die theologische Ausrichtung, sondern auch für die Finanzierung und Organisation zuständig sein. Die Regelungen zur Ernennung des Militärbi-schofs, des Status des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr usw. müssen angepasst werden.
Die aktuelle Symbiose von Staat und Kirchen ergibt sich aus der historisch bedingten Tradition des Verhältnisses von Militär und Kirchen. Die Regelung der Militärseelsorge im Wege des Staatskir-chenrechts beschneidet die eigene Verantwortung der Kirchen für einen Teil ihrer Mitglieder und ihre Unabhängigkeit bei der Ordnung ihrer Angelegenheiten. Die Möglichkeiten des Staates zur Mit-bestimmung und zur Einflussnahme, z.B. bei der Ernennung des Militärbischofs und der Finanzierung, greifen grundsätzlich in den Status der Kirchen ein. Die gegenwärtige Struktur der Militärseel-sorge steht gegen eine vertretbare Gestaltung des Grundsatzes der Trennung von Staat und Kirchen in der Bundesrepublik.
Der Militärseelsorgevertrag wurde 1957 ohne Zustimmung der gesamtdeutschen Synode verein-bart. Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wollten die ostdeutschen Landeskirchen den Militärseelsorgevertrag nicht übernehmen. Sie hatten Bedenken wegen einer zu großen Nähe zum Staat und wegen des Beamtenstatus der Militärgeistlichen. Bereits der spätere Bundespräsi-dent Gustav Heinemann, der Theologieprofessor Moltmann, der Dietrich-Bonhoeffer-Verein1 und acht evangelische Landeskirchen in „Überlegungen und Vorschläge zur Neuregelung des kirchlichen Dienstes an Soldaten“, unter ihnen die Evangelische Kirche im Rheinland2, hatten die zu enge Ver-bindung zwischen Militär und Militärseelsorge kritisiert. Selbst das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr bedauerte, dass bei der Wiedervereinigung 1989 die Chance vertan wurde, die Mi-litärseelsorge zu reformieren. Nach Wolfgang Huber widerspricht die Regelung des Vertrages der 3. Barmer These, die den Einklang von Botschaft und Ordnung der Kirche festlegt. Sie stehe auch im Gegensatz zu Art. 137 (3) Weimarer Reichsverfassung (Anhang zu Art. 140 Grundgesetz), der sagt: „Sie [jede Religionsgemeinschaft] verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürger-lichen Gemeinde.“
Zu einzelnen Defiziten der gegenwärtigen Militärseelsorge:
a) Die Kirchen sind über ihre Militärgeistlichen indirekt von politischen Entscheidungen der Bundes-regierung betroffen, z.B. bei völkerrechtswidrigen Einsätzen wie im Kosovo-Krieg, im Zusammen-hang der Mitwirkung beim Einsatz von Atomwaffen, in der Folge von Rüstungsexporten, sowie zu möglichen Entscheidungen im Falle der “Gefährdung der Informations-, Kommunikations-, Versor-gungs-, Transport- und Handelslinien und der Sicherheit der Rohstoff- und Energieversorgung“ (Weißbuch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr“ 2016, S. 41). Diese Einbindung könnte den „geistlichen Auftrag“ der Militärgeistlichen gefährden, „in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind“ (§ 1 (2) Kirchengesetz zur Regelung der evangeli-schen Seelsorge in der Bundeswehr). Die Unabhängigkeit der Kirche ist auch aus Anlass von Trauer-feiern in der Diskussion, wenn sie, wie z.B. die hannoversche Landeskirche bei einer Trauerfeier für einen im Afghanistan-Krieg getöteten Soldaten empfahl, aus „Gründen der Gefahrenabwehr und um Störungen vermeiden zu können“, das „Hausrecht an die Feldjäger der Bundeswehr“ zu über-tragen (Informationsschreiben des evangelischen Militärbischofs Dutzmann, vom hannoverschen Landeskirchenamt am 16.5.2013 versandt).
b) Militärgeistliche sind Bundesbeamte auf Zeit oder auf Lebenszeit. Sie werden vom Staat bezahlt und leisten einen Beamteneid. Ihr oberster Dienstherr ist der Bundesminister für Verteidigung; nur in kirchlichen Angelegenheiten unterstehen sie der Leitung und der Dienstaufsicht des Militärbi-schofs.
c) Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA) in Berlin ist die zentrale Verwaltungsbe-hörde der Evangelischen Militärseelsorge und wird vom Militärgeneraldekan geleitet. Es ist eine Be-hörde des Verteidigungsministeriums und nicht der Kirche.
1 Resolutionen des Dietrich-Bonhoeffer-Vereins (dbv) Nr. 5 vom 17.3.1990 und Nr. 9 vom 2.5.1993 htttp://www.dietrich-bonhoeffer-verein.de/oeffentlichkeitsarbeit/resolutionen/
2 Zitiert nach Dietrich-Bonhoeffer-Verein (dbv), Resolution Nr. 9 vom 2.5.1993, https://www.dietrich-bonhoeffer-verein.de/oeffentlichkeitsarbeit/resolutionen
d) Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche ernannt, aber die Bundesregierung kann schwerwiegende Gründe nennen, die gegen die Ernennung sprechen.
e) Der Aufbau von Gemeinde und Kirche im Rahmen der Militärseelsorge ist nicht presbyterial-syno-dal wie z.B. die Evangelische Kirche im Rheinland organisiert. Es gibt kein von der Gemeinde ge-wähltes Presbyterium. Die Militärseelsorge ist hierarchisch in militärischen Strukturen eingebettet. Wolfgang Huber hebt in seiner Habilitationsschrift (1973) hervor, dass die Militärgeistlichen in ers-ter Linie Beamte des Staates sind. Deutlich wird das auch in der Äußerung des Militärpfarrers Manf-red Kahl während des Golfkrieges bei der Teilnahme eines Alpha-Jet-Geschwaders der Bundeswehr. Er berichtete von einem dreistündigen Gespräch mit einem Gefreiten in Erlac. Er sei stolz, „dass es ihm gelungen ist“, den „im fast einem verwirrten Zustand“ befindlichen Gefreiten „aufzuschließen und so weit hinzukriegen, dass er seinen Dienst wieder aufnahm“ (Spiegel 15.11.1993).
f) Finanzierung der Militärseelsorge, Kirchensteuern der Soldatinnen und Soldaten: Die gegenwär-tige Finanzierung der Militärseelsorge ist überdimensioniert. Zu unterscheiden sind die Finanzie-rung einerseits durch den Bund und andererseits durch die Kirchensteuern der Soldatinnen und Sol-daten an die Kirchen. Der Bund zahlt die Kosten (Gehälter usw.) der Militärseelsorgenden und der Militärpfarrämter aus dem Bundeshaushalt (Bundeshaushaltsplan 2019, Einzelplan 14 für das BMVg, Kapitel 1413). Die EKD übernimmt die Kosten der Rüstzeiten. Zu den Leistungen aus der Kir-chensteuer hat die EKD beschlossen: „Im Zuge der Umstellung des EKD-Haushalts auf die doppische Buchführung wurde 2013 der Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr (HESB) in den Gesamthaushalt der EKD eingearbeitet. Als Gemeinschaftsaufgabe der EKD und der Gliedkirchen stellt dieser Bereich allerdings nach wie vor einen eigenen Finanzkreislauf dar. Der Beirat für die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr schlägt der Synode der EKD die Ziele und Indikatoren der Mittelverwendung vor. Grundsätzlich wurde beschlossen, dass der HESB die Kirchensteuermittel unmittelbar den Militärpfarrämtern und Dekanaten zuweist und letztere dem HESB gegenüber un-mittelbar rechenschaftspflichtig sind. Dieses Verfahren soll der Transparenz und der Beschleuni-gung des Zahlungsverkehrs dienen.“ (Bericht Militärbischof Dutzmann für die EKD-Synode 2013, https://www.militaerseelsorge-abschaffen.de/texte/ekd-synode-2013-bericht-des-militarbischofs/).
g) Der personale und bürokratische Apparat sowie die Personal- und Besoldungsstruktur der Militärseelsorge sind infolge der Kooperation von Staat und Kirche unverhältnismäßig aufgebläht. Sie entsprechen nicht dem Niveau der Kirchen.
An rund 100 Bundeswehr-Standorten in Deutschland gibt es Evangelische Militärpfarrer und Militärpfarrerinnen mit 98 Pfarrhelfern und Pfarrhelferinnen. Beim Evangelischen Bundesamt für die Bundeswehr (EKA), der zentralen Verwaltungsbehörde der Militärseelsorge, waren am 1.7.2020 39 zivile Personen beschäftigt, die alle staatlich finanziert sind, davon 10 Tarifbeschäftigte in den Tarifgruppen E14 (1), E6 (6), E8, E5 und E4 je 1, 1 Dienstleistungsvertragsnehmer, 28 Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen B6 (1), B2 (1), A16 (1), A14 (1), A13g (1), A12, A11, 9g, 9m je 2, A9m (4), A8 (3), A7 und A6 je 1. Das jährliche Budget des EKA verfügt über den Betrag von 5.943.820 Euro, davon 3.746.400 Euro Erstattung an die Landeskirchen für anteilige Versorgungslasten ehemaliger Militärgeistlicher (inklusive Umzüge). Darüber hinaus werden Personalkosten im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen und Entgelten für die nebenamtliche Militärseelsorge und Trennungsgeld bewirtschaftet. Auf der mittleren Verwaltungsebene gibt es vier Evangelische Militärdekanate mit jeweils 1 Leitenden Militärdekan/in, 1 Büroleiter/in, 1 Verwaltungsangestellte/r und 1 Kraftfahrer (Antwort des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3.8.2020 (1980027-V343) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pflüger, Buchholz (Fraktion DIE LINKE) vom 7.7.2020, BT-Drucksache 19/21067 vom 14.7.2020).
h) Lebenskundlicher Unterricht (LKU)
50% der Arbeitszeit der Militärgeistlichen entfallen auf den LKU. Es ist kein Religionsunterricht und er ist nicht Teil des Militärseelsorgevertrages. Für die Inhalte des LKU (Curriculum) ist allein das Bundesministerium für Verteidigung verantwortlich, was erstmals 1959 durch eine zentrale Dienstvorschrift (aktuell ZDv 10/4) definiert wurde. Seit 2010 ist dieser Unterricht für Soldaten und Soldatinnen verpflichtend. Er soll ein Beitrag zur Förderung des ethischen Gewissens sein. Wenn die Bundeswehr die Inhalte des LKU festlegt, sollte sie auch das Personal dafür stellen.
Folgende konkrete Inhalte werden beim LKU durch die Militärseelsorgenden vermittelt (jeweils mit Einzelthemen):
- Individuum und Gesellschaft
- Persönliche Lebensführung und soldatischer Dienst
- Moralische und psychische Herausforderungen des soldatischen Dienstes

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.
gez. - Unterschriften -
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem Protokoll wird hiermit bescheinigt.
Jülich, den 22.10.2020 (Siegel) …………………………………………..
Unterschrift des Superintendenten
 

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